Jeder Pferdehalter kann für jeglichen Schaden zur Verantwortung gezogen werden, der im Zusammenhang mit der Haltung eines Pferdes entsteht. Erleidet ein Dritter durch ein typisches tierisches Verhalten (beispielswiese ein Pferd tritt aus) einen Schaden, so haftet der Pferdebesitzer für den entstandenen Schaden. Die Pferdehaftpflichtversicherung schützt den Pferdebesitzer dabei vor enorm hohen Schadensersatzforderungen.
Werden Luxustieren gehalten, zu denen auch Pferde gehören, so unterliegt aus rein rechtlicher Sicht der Pferdehalter der der sogenannten Gefährdungshaftung. Der Tierbesitzer haftet schon allein aus der Gefahr der Pferdehaltung gegenüber anderen Personen. Verursacht das Pferd einen Schaden, so haftet der Besitzer generell und vollkommen unabhängig von einem eigenen Verschulden.
Nur wenn der Halter beweisen kann, dass das Schadenereignis unter jeglicher Voraussetzung unabwendbar gewesen wäre, kann er sich gegebenenfalls von seiner Haftung teilweise oder auch ganz befreien.
Anders als Pferde in der Pferdehaftpflichtversicherung müssen bestimmte Kleintiere nicht über eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung versichert werden. Sie sind automatisch mit über die private Haftpflichtversicherung versichert. Zur Kategorie der Kleintiere gehören alle Haustiere, die nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden und nicht beruflich oder betrieblich genutzt werden. Insbesondere handelt es sich hier um zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere, die ausschließlich dem Privatvergnügen des Kleintierhalters dienen. Hierzu gehören beispielsweise Katzen, Mäuse, Hamster oder Vögel, sowie bestimmte Reptilien und einige Fischarten die zu der Kategorie der Kleintiere gehören.
Wenn das Pferd verkauft wird oder das Tier verstirbt ohne das ein neues Pferd angeschafft wird, dann wird von einem sogenannten Risikowegfall gesprochen. Der Tierhalter informiert seine Pferdehaftpflichtversicherung über den Tod oder die Veräußerung des Tieres, worauf hin diese den Haftpflichtvertrag aufgrund des Risikowegfalls aufhebt und die Versicherungsbeiträge anteilig dem Versicherungsnehmer zurück erstattet.
Verursacht das Pferd einen Schaden bei einem Dritten, so ist der Tierhalter dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ob der Schaden dabei durch eigenes Verschulden entstanden ist oder nicht spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Als Tierhalter wird in der Pferdehaftpflichtversicherung angesehen, wer die Verfügungsgewalt über das Pferd hat.
Personen, die sich gegen Vergütung zur Beaufsichtigung von Pferden bereit erklären, sind sogenannte Tierhüter. Sie haftet für Schäden, die das Pferd einer anderen Person zufügt. Voraussetzung für die Tierhüterhaftung ist, dass der Tierhüter dabei die erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat. Im Schadenfall haften Tierhalter und Tierhüter gesamtschuldnerisch. Der Geschädigte erhält den Schadensersatz entweder von der Haftpflichtversicherung des Pferdehalters oder des Tierhüters.
Kann der Tierhüter nachweisen dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, haftet allein der Pferdehalter. Er kann die Leistung seiner Pferdehaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Bei der Weideverletzung handelt es sich um einen Unfall zwischen Pferden auf der Weide.
Dabei wird in der Pferdehaftpflichtversicherung zwischen zwei Varianten unterschieden:
Wird ein durch das Pferd verursachter Sachschaden durch eine Reparatur behoben und dadurch in seinem Wert gemindert, so kommt die Pferdehaftpflichtversicherung für die entstandene Wertminderung auf. Die Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Sachwert ohne Mangel und dem Sachwert mit bzw. behobenen Mangel.
Hier können Sie Pferdehaftpflicht Tarife kostenlos berechnen. Die Berechnung mit dem Pferdehaftpflicht Vergleichsrechner geht schnell und der Tarifvergleich sehr einfach.
Wenn Ihnen das Angebot zusagt können Sie ihre Pferdehaftpflicht gleich online abschließen, die Vertragsunterlagen mit dem Versicherungsschein und der Rechnung folgen dann direkt vom ausgewählten Versicherer in nur wenigen Tagen auf dem Postwege.