Im Fall das sich Ihr Hund in bestimmten Zeiträumen in der Obhut einer anderen Person befindet oder von anderen Personen ausgeführt wird, sollten auch Fremdhüter bzw. Hundeführer abgesichert sein.
Grundsätzlich hat der Hundehalter die Aufsichtspflicht über sein Tier und kann daher im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden. Im Rahmen einer Hundehaftpflichtversicherung ist nicht nur der Hundehalter, sondern auch diejenigen Personen versichert, die den Hund vorübergehend beaufsichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel Familienangehörige, Freunde, Bekannte und Nachbarn, die den Hund ausführen. Dieser Versicherungsschutz ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen klar geregelt. Zu beachten gilt, dass in diesen Fällen der Fremdhüter an die Stelle des Versicherungsnehmers bzw. Hundehalters rückt. Sollte der fremde Hundehüter selbst zu Schaden kommen, so haftet die Hundehaftpflichtversicherung nicht.
Die Hundehaftpflicht stellt den Versicherungsnehmer von der Leistung zum Schadenersatz frei, wenn der Hund einen Schaden verursacht, für den der Halter auf Grundlage des Gesetzes haftet. Bei Sachschäden muss der Hundehalter für die Reparaturkosten aufkommen oder gegebenenfalls auch für gleichwertigen Ersatz sorgen. Hierfür tritt die Hundehaftpflichtversicherung ein.
Kommen Personen zu Schaden so muss der Hundehalter für die Arzt- und Krankenhaus-Rechnungen und ggf. für die Pflegekosten aufkommen. Im schlimmsten Fall muss eine lebenslange Rente gezahlt werden. Ferner können Schmerzensgeld und Einkommensverluste vom Geschädigten geltend gemacht werden. Auch diese Kosten werden von der Hundehaftpflichtversicherung erstattet.
Bis hin zur vertraglich festgelegten Versicherungssumme wird der Schaden von der Hundehaftpflicht reguliert. Für Hundehalter sind aus diesem Grund die höchstmöglichen Versicherungssummen zu empfehlen. Die Beiträge hierfür sind nicht wesentlich teurer.
Sollte der Hund sterben oder verkauft werden, so kann der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet werden. Wenn Sie entsprechende Nachweise über den Verkauf bzw. einer Bescheinigung des Tierarztes über den Tod des Tieres dem Versicherer vorlegen, so wird der Versicherungsvertrag problemlos aufgehoben. Die Versicherungsprämie wird Ihnen von der Versicherungsgesellschaft anteilig zurückerstattet.
Wenn die Gemeinde eine dementsprechende Regelung getroffen hat, so muss der Hund innerhalb dieser Gemeinde auch an der Leine geführt werden.
Gleiches gilt auch für die Hundehaftpflichtversicherung. Sofern sich eine gleichartige Klausel in den Bedingungen für die Hundehaftpflichtversicherung befindet, so wird im Falle eines Schadens nur dann Schadenersatz gezahlt, wenn der Hund nachweislich angeleint war. Dies gilt im Allgemeinen meistens nur für gefährlich eingestufte Hunde, Kampfhunde oder für Kreuzungen mit diesen Rassen. Je nach Bundesland gibt es allerdings bestimmte Hundeverordnungen in denen die Vorschriften über Leinenzwang und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit geregelt sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese regionalen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden.
Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fällt ein ungewollter Deckakt unter die Gefährdungshaftung des Tierhalters. Wird eine läufige Hündin von einem Rüden gedeckt, ohne dass dieses vom Besitzer gewünscht wird, so handelt es sich aus rein rechtlicher Sicht um eine Sachbeschädigung.
Aus Folge dieser gesetzlichen Regelung muss der Halter des Rüden dem Halter der Hündin den entstandenen Schaden durch die Trächtigkeit ersetzen. Da jedoch die Gefahr eines ungewollten Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht, obliegt dem Halter der Hündin entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Im Detail muss er dafür Sorge tragen, dass seine läufige Hündin nicht gedeckt wird, gelingt dieses nicht und kommt es dennoch zur Deckung, so muss er eine Abtreibung veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden und den Halter des Rüden von jeglicher Art der Haftung freistellen.
Der ungewollte Deckakt ist bei den meisten Hundehaftpflichtversicherungen bereits im Basistarif mitversichert. Im Leistungsfall übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Abtreibung durch den Tierarzt.
Die Hundehaftpflicht reguliert grundlegend alle Schäden, die Dritten entstehen und durch Ihren Hund verursacht wurden. Hierzu gehören Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden, sofern der gestellte Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist.
Versichert ist dabei der Halter des Hundes, nicht der Hund selbst. Dennoch sind auch sogenannte Fremdhüter, z.B. andere Personen die den Hund ausführen und somit die Aufsicht über das Tier haben, mitversichert.
Ja, generell gibt es für jeden Hund eine Hundehaftpflichtversicherung. Hierbei gilt zu beachten, dass Kampfhunde, gefährliche Hunde und Kreuzungen mit diesen Rassen ggf. per Zuschlag versichert werden müssen.
In diesem Fall wird der Versicherungsvertrag aufgehoben. Gegen Vorlage einer Bescheinigung des Tierarztes über den Tod des Hundes wird der Vertrag aufgehoben und der Beitrag von der Versicherungsgesellschaft anteilig zurück erstattet.
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Wenn Ihnen das Angebot zusagt können Sie Ihre Hundehaftpflicht gleich online abschließen, die Vertragsunterlagen mit dem Versicherungsschein und der Rechnung folgen dann direkt vom ausgewählten Versicherer in nur wenigen Tagen auf dem Postwege.