Allmählichkeitsschäden

In der Haftpflichtversicherung spricht man von einem sogenannten Allmählichkeitsschaden, wenn durch ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis ein Schaden durch eine langsame und allmähliche Einwirkung hervorgerufen wurde.

Allmählichkeitsschäden treten häufig durch die allmähliche Einwirkung von Hitze, Gas oder Feuchtigkeit auf. Im Regelfall sind Allmählichkeitsschäden an fremden Eigentum durch die Privathaftpflicht nicht gedeckt. Allmählichkeitsschäden bei denen Personen oder Vermögen geschädigt werden sind hingegen versichert.


Aufsichtspflicht

Nach dem Gesetz haften Kinder grundsätzlich nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres für die von ihnen verursachten Schäden. Geschädigte durch Kinder unter sieben Jahren erhalten nur dann Schadenersatz, wenn durch den oder die Aufsichtspflichtigen des Kindes die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Neben den eigentlichen Eltern können auch Großeltern, Au-Pair-Mädchen, Pflegeeltern oder Nachbarn die Aufsichtspflicht über das Kind haben. Ab dem siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind Kinder nur beschränkt haftbar zu machen.

Sollte der mit der Aufsicht des Kindes Betraute seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen, muss er für den Schaden des geschädigten Dritten aufkommen.

Hat der Aufsichtspflichtige seine Pflicht nachweislich erfüllt oder kann er beweisen dass der Schaden trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch eingetreten wäre, so ist er nicht zum Schadenersatz verpflichtet.


Bagatellschaden

Als Bagatellschäden versteht man in der Privathaftpflicht Schäden mit nur geringfügigem Ausmaß.


Deckung

Das Versicherungsunternehmen erklärt sich gegenüber dem Versicherten bereit, im Schadenfall die Deckung zu übernehmen. Häufig ist auch von einer vorläufigen Deckung die Rede. In diesem Fall wird dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz zugesagt, bevor die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag geprüft und zugestimmt hat. Rein rechtlich ist die vorläufige Deckung ein selbstständiger Versicherungsvertrag. Dieser führt nicht zwingenderweise zum beantragten Vertrag und gilt nur so lange, bis es zu einem Übereinkommen zwischen Antragssteller und Versicherer über den endgültigen Versicherungsvertrag gekommen ist.


Haftung

Im § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Haftung so geregelt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Die Privathaftpflicht kommt für die Schadensersatzforderungen auf, die gegen den oder die Versicherten bestehen.

Von der gesetzlichen Haftung ausgeschlossen sind Kinder unter dem 7. Lebensjahr. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche nur eingeschränkt haftbar. Die jeweilige Aufsichtsperson haftet nur im Falle einer nachweisbaren Aufsichtspflichtverletzung.


Lebenspartner/-in

Lebenspartner, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben, sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert wenn Sie im Versicherungsschein namentlich genannt sind.


Personenschaden

Ein Personenschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung liegt immer vor, wenn eine Person verletzt, in ihrer Gesundheit geschädigt oder getötet wird. Die Privathaftpflicht kommt sowohl für unmittelbare Schäden, wie beispielsweise für die Kosten der notwendigen Heilbehandlung, als auch für mittelbare Schäden, wie beispielsweise durch finanzielle Nachteile im Berufsleben auf.


Sachschaden

Die Privathaftpflichtversicherung leistet auch für Sachschäden die Dritten entstanden sind. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen. Die Privathaftpflicht kommt für etwaige notwendige Reparaturen, Renovierung, Wiederbeschaffung und auch für den entstandenen Wertverlust auf. Private Haftpflichtversicherungen leisten im Allgemeinen nicht für Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen, mit Ausnahme von Mietwohnungen.


Schlüsselrisiko

In der Privathaftpflichtversicherung kann das Abhandenkommen fremder Schlüssel versichert werden. Die Privathaftpflicht unterscheidet hierbei zwischen dem privaten und beruflichen Schlüsselverlust. Meistens eingeschlossen in der Haftpflichtversicherung sind privat genutzte fremde Schlüssel, wie beispielweise der Wohnungsschlüssel zur Mietwohnung. Einige private Haftpflichtversicherungen leisten auch beim Verlust beruflich genutzter Schlüssel, wie beispielsweise für den Arbeitsplatz oder die Dienststelle. Die Deckungssummen für Schlüsselschäden liegen meistens zwischen 1.000 EUR und 20.000 EUR.


Reiner Vermögensschaden

Reine Vermögensschäden sind Schäden bei denen weder eine Person (Personenschaden) noch eine Sache (Sachschaden) zu Schaden kommt. Bei einem reinen Vermögensschaden entsteht dem Geschädigten ausschließlich ein wirtschaftlicher Schaden, der in keiner Weise im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Sach- oder Personenschaden steht. Reine Vermögensschäden kommen im Bereich der Privathaftpflicht im Vergleich zu Personen- oder Sachschäden sehr selten vor.


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