Antragsfragen

Um eine Wohngebäudeversicherung abschließen zu können, müssen folgende Angaben vom Versicherungsnehmer bei der Beantragung erfasst werden:

  • Vertragsbeginn
  • Postleitzahl des Risikoortes
  • Gebäudeart
  • Bauartklasse
  • Form des Daches
  • Nutzungsart
  • Baujahr
  • Angaben zum Dachgeschoss
  • Anzahl der Geschosse
  • Wohneinheiten
  • Wohnfläche
  • Kellerfläche
  • Garagen, Carports, Nebengebäude
  • Bauausführung
  • Versicherte Gefahren
  • Vertragslaufzeit
  • Vorversicherung
  • Vorschäden
  • Daten des Versicherungsnehmers
  • Bankverbindung

Bauartklassen

Für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ist zwingend eine Einschätzung des zu versichernden Risikos notwendig.

Hierfür werden verschiedene Bauweisen bestimmten Bauartklassen zugeordnet. Anhand der Bauartklasse erfolgt durch die Wohngebäudeversicherung die Bewertung und Risikoeinschätzung der jeweils zu versichernden Bauart.

Bei der Bauartklassenbestimmung beeinflussen grundsätzlich immer die Materialien von Außenwänden und Dacheindeckung die Einstufung.

Die Bauartklasse wird anhand des verwendeten Baumaterials für Außenwände (Beton, Stein, Stahl, Holz, Holz mit Lehm- oder Steinfüllung) und der Bedachung (Ziegel, Beton, Schiefer, Metall, Ried und Schilf) festgelegt. Bei einer gemischten Bauweise des Gebäudes, wird üblicherweise das Wohnhaus in die höhere Bauartklasse eingestuft.


Baupreisindex

Der Baupreisindex wird zur Kalkulation der Baukosten für ein neues Wohngebäudes herangezogen. Er spiegelt die Entwicklung der Preise für Bauleistungen und Baustoffe wieder.


Beitragsberechnung

Die Beitragssätze zu einer Wohngebäudeversicherung hängen u.a. von der Bauartklasse, den Ausstattungsmerkmalen, der Wohnfläche und dem Ort der zu versichernden Immobilie ab.

Der Beitragssatz wird in Promille ausgewiesen und mit der auf den „Wert 1914“ umgerechneten Versicherungssumme multipliziert. Der Wert 1914 ist der fiktive Wert den das Gebäude fiktiv im Jahre 1914 gehabt hätte, aus diesem Grund erfolgt die Ausweisung auch in Mark und nicht in DM oder in Euro.

Der Wohngebäude „Wert 1914“ ist entweder dem Versicherungsschein zu entnehmen oder kann mit einem speziellen Wertermittlungsbogen bestimmt werden.

Die Formel zur Errechnung des Beitrags 1914 (in Mark) lautet:
Wert 1914 x Beitragssatz = Beitrag 1914

Der Versicherungsbeitrag in EUR berechnet sich wie folgt:
Beitrag 1914 x gleitender Neuwertfaktor = Versicherungsbeitrag (netto, zzgl. Versicherungssteuer)

Gegebenenfalls kann der Beitrag für die Wohngebäudeversicherung durch bestimmte Abschläge, Zuschläge oder Gebühren höher oder niedriger ausfallen.


Gebäudebestandteile

Mitversicherte Gebäudebestandteile in der Wohngebäudeversicherung sind alle mit dem Wohngebäude fest verbundenen Teile, wie beispielsweise Balkone, Türen, Fenster, Einbauschränke, Tapeten, fest verlegter Teppich, Fliesen, etc. pp.

Gebäudebestandteile sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn Sie nicht vom Hausbesitzer sondern vom Mieter auf eigene Kosten eingebaut wurden. Die sogenannten Mietereinbauten sind üblicherweise durch eine entsprechende Hausratversicherung des Mieters zu versichern.


Glasversicherung

In der Wohngebäudeversicherung besteht generell Versicherungsschutz für Glasbruchschäden an Gebäudebestandteilen wie Fenstern oder Türen, wenn der Glasbruch durch eine versicherte Gefahr wie z.B. Brand, Blitzschlag oder Explosion eingetreten ist.

Mit einer sogenannten Klausel kann in der  Wohngebäudeversicherung die Immobilienverglasung aufgrund anderer Ursachen versichert werden. Mit einer Glasversicherung ist das Zerbrechen der Wohngebäudeverglasung ebenso wie die Kosten für eine eventuelle Notverglasung versichert.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben generell Schäden, die durch Zerschrammen der Glasoberfläche entstehen.

Üblicherweise wird in der Wohngebäudeversicherung nach Verglasung die dem allgemeinen Gebrauch dient und der gesamter Gebäudeverglasung differenziert. Zur Verglasung des allgemeinen Gebrauchs gehören beispielsweise die Verglasungen in Abstellräumen, Haustüren, Treppenaufgängen und in sonstigen Räumen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Mieter und Hausbewohner dienen.


Luftfahrzeug

Im Rahmen der Feuerversicherung sind auch Schäden an der Immobilie gedeckt, die durch den Absturz eines bemannten Luftfahrzeugs, seiner Bauteile oder seiner Fracht verursacht werden. Ein Flugkörper gilt als bemannt, wenn sich bei Eintritt des Schadens Menschen an Bord befunden haben.

Stürzt ein unbemannter Flugkörper (z.B. Modellflugzeug), auf das versicherte Wohngebäude, werden die dadurch entstanden Schäden nicht von jeder Wohngebäudeversicherung bezahlt.


Schadenabwendungskosten

Die Wohngebäudeversicherung trägt auch sogenannte Schadenabwendungskosten des Versicherungsnehmers.

Hierunter sind Kosten für alle Maßnahmen zu verstehen, die der Versicherte ergreift, um einen Schaden an seinem Wohngebäude einzuschränken oder abzuwenden.

Ob der Versicherungsnehmer mit den ergriffenen Maßnahmen Erfolg hatte oder nicht, ist dabei vollkommen unerheblich.


Veränderte Risiken

Sollte es zu Veränderungen am Wohngebäude kommen, wodurch sich die Risiken für eine oder mehrere versicherte Gefahren erhöhen, spricht man von einer sogenannten Gefahrenerhöhung.

Dies hat zur Folge, dass der Versicherer des Wohngebäudes das Risiko neu bewerten und den Versicherungsbeitrag entsprechend der Gefahrenlage neu kalkulieren muss.

Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, Gefahrenerhöhungen seinem Gebäudeversicherer umgehend anzuzeigen. Kommt er dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nach, so riskiert er seinen Versicherungsschutz.


Zubehör

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) deckt die Wohngebäudeversicherung auch bestimmtes Zubehör ab, welches sich innerhalb des Gebäudes befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.

Dabei kann es sich um Zubehör für die Instandhaltung des Gebäudes, wie beispielsweise Farbe oder Ziegel oder für Wohnzwecke wie z.B. die Außenbeleuchtung oder den Briefkasten handeln.

Gewerblich eingesetztes Zubehör wie z.B. ein Firmenschild oder ein Schaukasten, ist hingegen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Jedoch ist auch gewerblich genutztes Zubehör über besondere Bedingungen oder Klauseln versicherbar.


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