AUB

Der Begriff AUB ist die Abkürzung für Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen. Sie sind zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein maßgeblicher Vertragsbestandteil der privaten Unfallversicherung. Die Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherung bilden zusammen mit den besonderen Bedingungen das Regelwerk aus dem sich Leistungen, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Person/en, und des Unfallversicherers ergeben.


Bergungskosten

Wenn privat Unfallversicherte bei Freizeitaktivitäten verunglücken, wie beispielsweise beim Skifahren oder Wandern, können Bergungseinsätze notwendig werden. In der privaten Unfallversicherung sind Kosten die durch unfallbedingte Bergungs- und Rettungsmaßnahmen entstehen üblicherweise beitragsfrei mitversichert.

Im Versicherungsfall erstattet die private Unfallversicherung dem Versicherungsnehmer bis zur vertraglich vereinbarten Summe die Kosten für Such- und Rettungsdienste für den notwendigen Transport des Verletzten bis hin zu den Überführungskosten im Todesfall.


Gesundheitsprüfung

Für die Aufnahme in einer privaten Unfallversicherung ist eine umfangreiche Gesundheitsprüfung nicht erforderlich. Für die Antragsannahme von Bedeutung sind in der Regel nur schwere Erkrankungen. Ist dies der Fall, so können Sie auf eine Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen ausweichen, auch solche Tarife sind in unserem Unfallversicherung Rechner hinterlegt.


Invaliditätsgrad

Erleidet die versicherte Person aufgrund eines Unfallereignisses den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Körpergliedern oder Sinnesorganen, bestimmt ein vom Unfallversicherer beauftragter Arzt den Invaliditätsgrad des Versicherten auf Grundlage der sogenannten Gliedertaxe. Diese gibt für bestimmte Verletzungen die vereinbarten Invaliditätsgrade in Prozent vor.

Bspw. sind folgende Invaliditätsgrade in einer Gliedertaxe für die Funktionseinschränkung oder den Verlust von Körpergliedern oder Sinnesorganen denkbar:

  • Ein Arm im Schultergelenk:
    Invaliditätsgrad 70 Prozent
  • Eine Hand im Handgelenk:
    Invaliditätsgrad 55 Prozent
  • Eine Daumen:
    Invaliditätsgrad 20 Prozent
  • Ein Bein bis über die Mitte des Oberschenkels:
    Invaliditätsgrad 70 Prozent
  • Ein Fuß im Fußgelenk:
    Invaliditätsgrad 40 Prozent
  • Eine große Zehe:
    Invaliditätsgrad 5 Prozent
  • Eine Auge:
    Invaliditätsgrad 50 Prozent
  • Gehörverlust auf einem Ohr:
    Invaliditätsgrad 30 Prozent
  • Verlust des Geruchssinns:
    Invaliditätsgrad 10 Prozent
  • Verlust des Geschmackssinns:
    Invaliditätsgrad 5 Prozent

Sollten durch das Unfallereignis mehrere Gliedmaßen verletzt worden sein, werden die einzelnen festgelegten Invaliditätsgrade addiert.

Viele Unfallversicherer bieten gegen einen geringen Mehrbeitrag verbesserte Gliedertaxen an. Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. die Gruppe der Heilberufe (Arzt, Chirurg, Krankenschwester, Krankenpfleger, usw.) werden im Rahmen der privaten Unfallversicherung spezielle Gliedertaxen angeboten.


Krankenhaustagegeld

Das Unfallkrankenhaustagegeld wird als Tagessatz von der privaten Unfallversicherung gezahlt. Die Zahlung erfolgt dabei für jeden Kalendertag, den sich die versicherte Person aufgrund eines Unfalls in vollstationärer Behandlung befindet. Der Tag der Einlieferung und der Tag der Entlassung werden dabei jeweils als ein Tag berücksichtigt. Die Höhe des Tagegeldes kann der Versicherungsnehmer individuell bei Abschluss der privaten Unfallversicherung vereinbaren.


Krankenhaustage- und Genesungsgeld

Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt können auf den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten gegebenenfalls finanzielle Mehrkosten, z.B. für spezielle Krankentransporte oder Taxifahrten zum Arzt, entstehen. Mit der Vereinbarung eines Krankenhaustage- und Genesungsgeldes können diese zusätzlichen Kosten gedeckt werden. Die private Unfallversicherung zahlt das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die auch das Krankenhaustagegeld gezahlt wurde. Hierbei können sich, je nach Tarif, Abstufungen ergeben.

Zum Beispiel sind folgende Abstufungen eines Genesungsgeldes denkbar:

  • Genesungsgeld vom 1 bis 10 Tag:
    100 Prozent des Krankenhaustagegeldes
  • Genesungsgeld vom 11 bis 20 Tag:
    50 Prozent des Krankenhaustagegeldes
  • Genesungsgeld ab dem 21 Tag:
    25 Prozent des Krankenhaustagegeldes

Progression

In der privaten Unfallversicherung kann zwischen dem Unfallversicherer und dem Versicherungsnehmer eine sogenannte Progression vereinbart werden. Sie liegt in der Regel zwischen 225 Prozent und 500 Prozent. Bei eintreten einer unfallbedingten Invalidität des Versicherten zahlt die private Unfallversicherung bei höheren Invaliditätsgraden auch höhere Versicherungssummen. Durch die Progression bietet die Unfallversicherung ab einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent erhöhte Versicherungsleistungen.

Bei der 225er Progression und einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent erhöht sich die Versicherungsleistung um das 2,25-fache und bei der 500er Progression um das 5-fache der vereinbarten Grundinvaliditätssumme.

Durch die Vereinbarung einer Progression erhöhen sich die Versicherungsleistungen überproportional entsprechend dem Verhältnis zum Invaliditätsgrad, daher ist der Beitrag bei Unfallversicherungen mit Progressionsstaffel auch teurer als bei Unfallversicherungen ohne Progressionsstaffelung.


Todesfallleistung

Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls innerhalb eines Jahres, leistet die private Unfallversicherung die vereinbarte Versicherungssumme für den Unfalltod an die Bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Die Unfalltodzusatzversicherung dient sowohl zum Hinterbliebenenschutz, als auch zur Absicherung von Bestattungskosten.


Übergangsleistung

Die Übergangsleistung hilft dem Versicherten in Form einer Übergangsentschädigung, z.B. wenn nach einer schweren Verletzung der Invaliditätsgrad noch nicht endgültig festgestellt werden kann oder der Versicherte Schäden davon getragen hat, die einer längerfristigen Heilbehandlung unterliegen. Die Höhe der Übergangsleistung kann der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Unfallversicherung separat vereinbaren.


Unfallbegriff

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) ist der Unfallbegriff folgendermaßen definiert.

Ein versichertes Unfallereignis liegt vor, wenn der Versicherte durch ein

  • plötzlich,
  • von außen,
  • unfreiwillig,
  • auf seinen Körper,
  • einwirkendes Ereignis

eine Gesundheitsschädigung erleidet.


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