Antiquitäten

Antiquitäten werden im Rahmen der der Hausratversicherung folgendermaßen definiert:

Antiquitäten sind Wertgegenstände, die älter als 100 Jahre sind und nicht als Möbelstücke genutzt werden. In der Hausratversicherung gelten für Antiquitäten spezielle Bedingungen die durchaus von Gesellschaft zu Gesellschaft abweichen können.


Elementarschäden

Bei Elementarschäden handelt es sich um Schäden die durch bestimmte Naturgewalten verursacht werden. Im Detail handelt es sich um Schäden durch Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben, Hochwasser, Schneedruck, Vulkanausbruch u.a. Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, bei dem der Hausrat durch ein versichertes Elementarereignis beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist. Elementarschäden können als Ergänzung im Rahmen der Hausratversicherung versichert werden.


Entschädigungshöchstgrenze

Die Hausratversicherung leistet im versicherten Schadensfall für bestimmte Hausrat-Gegenstände bis zu einer vertraglich festgelegten Höchstgrenze. Diese gilt insbesondere für Bargeld, Sparbücher und Wertpapiere, sowie für Schmuck, Pelze und andere Wertsachen wie z.B. Goldmünzen.


Fahrräder

Wenn Sie den einfachen Fahrrad-Diebstahl versichern möchten, so kann dieses Risiko als Ergänzung zur Hausratversicherung vereinbart werden.

Ansonsten sind Fahrräder im Rahmen der Hausratversicherung nur dann mitversichert, wenn Sie aus einem verschlossenen Wohnraum, Keller, Garage oder Schuppen auf dem versicherten Grundstück gestohlen werden. In diesem Fall liegt ein in der Hausratversicherung abgedeckter Einbruchdiebstahl vor.

Anders verhält es sich, wenn ein Fahrrad auf der Straße oder aus einem gemeinschaftlichen Abstellraum entwendet wird, in diesem Fall kommt die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden auf, selbst dann nicht wenn das Fahrrad abgeschlossen war. Der Hausratvertrag lässt sich jedoch um den „einfachen Fahrraddiebstahl“ erweitern.

Dabei gelten üblicherweise folgende Bedingungen:

  • Das Fahrrad muss durch ein Schloss gesichert sein;
  • Versicherungsschutz besteht bei abgestellten Fahrrädern von 6 Uhr bis 22 Uhr;
  • außerhalb dieser Zeit gilt der Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad noch in Gebrauch ist.

Fahrradzubehör, welches nicht fest mit dem Fahrrad verbunden ist wie z.B. Luftpumpe oder Fahrradkorb, sind nur dann gegen den einfachen Diebstahl versichert, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad entwendet wurden. Die Entschädigungsgrenze im Schadenfall beträgt üblicherweise 1% der Versicherungssumme. Gegen Zuschlag können auch höhere Entschädigungsgrenzen vereinbart werden.


Geräteschuppen

Ein Geräteschuppen und die darin aufbewahrten Gerätschaften sind im Rahmen der Hausratversicherung versichert, wenn sich der Geräteschuppen auf dem Versicherungsgrundstück befindet, dieser verschlossen ist und ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt wird.


Hausrat

Hausrat im Sinne der Hausratversicherung sind alle Gegenstände die zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Hierzu gehören Einrichtungsgegenstände wie zum Beispiel Möbel, Vorhänge, Dekorationsgegenstände und Pflanzen.

Gebrauchsgegenstände wie Elektrogeräte, Geschirr und Sportgeräte gehören ebenfalls zum Hausrat.

Sachen, die für den Verbrauch in einem Haushalt vorgesehen sind, wie beispielweise Vorräte in der Speisekammer sind ebenfalls versichert.

Wertsachen sind üblicherweise bis zu bestimmten Entschädigungshöchstgrenzen versichert.

Weitere Bestandteile des Hausrats können selbst angebrachte Antennen, Haustiere oder Hilfsmittel wie z.B. ein Treppenaufzug sein.


Mietereinbauten

Gegenstände, die vom Versicherungsnehmer als Mieter in die Wohnung auf eigene Kosten eingebaut wurden, sind in der Hausratversicherung mitversichert.

Als Voraussetzung gilt, der Mieter übernimmt in Absprache mit dem Vermieter die Verantwortung für diese Einbauten und trägt somit hierfür die Gefahr.


Neuwert

Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung wird der Begriff „Neuwert“ wie folgendermaßen dargestellt definiert:

Der Neuwert ist gleichzusetzen mit dem „Wiederbeschaffungspreis von Sachen in gleicher Art und Güte und im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles“.

Eine Versicherung nach dem sogenannten „Zeitwert“ würde eine wesentlich geringere Entschädigungsleistung im Schadenfall ergeben, da dieser durch Alter und Abnutzung im Wert ständig sinkt.


Überspannungsschäden

Wenn ein Blitz in die Strom-, Telefon-, oder Antennenleitung eines Wohnhauses einschlägt, kann es zu sogenannten Überspannungsschäden an diversen Elektrogeräten kommen.

Überspannungsschäden sind kein genereller Bestandteil einer Hausratversicherung, sie können jedoch zusätzlich versichert werden.

Auch für Überspannungsschäden an Geräten durch Blitzschlag gelten Höchstentschädigungsgrenzen, üblicherweise liegen diese bei 5 oder 10 Prozent der Versicherungssumme.


Unterversicherung

Eine Unterversicherung besteht in der Hausratversicherung immer dann, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Gesamtwert des Hausrates.

Wird eine Unterversicherung im Schadensfall durch den Hausrat-Versicherer erkannt, kann er die Versicherungsleistung um den anteiligen Prozentsatz mindern.

Es sei denn, bei Abschluss der Hausratversicherung wurde ein Unterversicherungsverzicht per Klausel vereinbart. In diesem Fall wird die Hausratversicherung die volle Entschädigungshöhe leisten.

Voraussetzung für die Vereinbarung der Unterversicherungsverzichtsklausel ist häufig eine Versicherungssumme von mindestens 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.


Wertermittlung

Um eine Unterversicherung oder Überversicherung des Hausrats zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme selbst kalkulieren. Hierbei listet der Versicherte alle Hausratsgegenstände mit dem entsprechenden Neuwert (Kaufpreis der Neuware) auf. Eine Wertermittlung ist zwar relativ aufwändig, dafür kann aber nur auf diese Weise der tatsächliche Wert des Hausrats festgestellt werden.


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