Pferdehaftpflicht Ratgeber

Wird durch ein privat gehaltenes Pferd einen Schaden verursacht, so haftet der Pferdehalter nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden in voller Höhe. Zur Absicherung dieses Risikos ist es notwendig, für jeden privaten Pferdehalter eine individuell abgestimmte Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die richtige Versicherungssumme

Die Versicherungssumme (im Haftpflichtbereich auch als Deckungssumme bezeichnet) sollte möglichst hoch ausfallen und mindestens mit 5 Mio. EUR vereinbart werden. Denn wenn Personen durch ein Pferd verletzt werden, können für den Pferdehalter leicht Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe entstehen. Hohe Forderungen können für die Zahlung von Schmerzensgeld, die Behandlungskosten im Krankenhaus, oder durch die Zahlung einer lebenslangen Unfallrente entstehen.

Zusätzlich versicherbare Einschlüsse

Die Angebote im Bereich der Pferdehaftpflicht sind durchaus vielfältig, deshalb sollte beim Vergleich nicht nur die Beitragshöhe ausschlaggebend für den Abschluss sein. Genauso wichtig sind die Deckungssummen und die Versicherung von weiteren individuellen Risiken und Gefahren.

Pferdebesitzer, die Ihre Pferde in einer Pferdepension unterbringen, sollten unbedingt auf die zusätzliche Versicherung von Schäden an gemieteten Pferdeboxen und Stallungen achten.

Sofern das eigene Pferd nicht nur vom Halter geritten wird, sondern auch von Fremdreitern oder Gastreitern, so sollte das Fremdreiter Risiko ebenfalls versichert sein. Gleiches gilt für bestehende Reitbeteiligungen.

Wenn Sie mit Ihrem Pferd an Turnieren teilnehmen, so ist es empfehlenswert die Versicherung der Turnierteilnahme und gegebenenfalls auch für Schäden an geliehenen Pferdeanhängern zu vereinbaren.

Tipps für den Schadenfall

Im Falle eines Schadens, sollten einige wichtige Dinge beachten werden. Als Versicherungsnehmer sind Sie natürlich zur Schadenminderung verpflichtet, das heißt Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Beispielsweise muss der Pferdehalter sich schnellstmöglich um eine verletzte Person kümmern.

Eingetretene Schäden sind umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, der Pferdehaftpflichtversicherung zu melden. Schildern Sie den Schadenhergang immer ganz genau. Teilen Sie mit was wann, wo und wie passiert ist und welcher Schaden daraus entstanden ist. Genauso wichtig sind Angaben zu geschädigten Personen und gegebenenfalls auch zu möglichen Zeugen. Ist eine Person zu Schaden gekommen und deshalb in ärztlicher Behandlung, muss auch dieser Umstand der Pferdehaftpflichtversicherung mitgeteilt werden.

Nur wenn alle für den Schaden relevanten Angaben der Haftpflichtversicherung vorliegen kann ein Schaden schnell und reibungslos reguliert werden. Die gemachten Angaben müssen natürlich immer der Wahrheit entsprechen, um den vereinbarten Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Kündigung der Pferdehaftpflichtversicherung

Wenn sich die eigenen Anforderungen an die bestehende Pferdehaftpflicht ändern und man eine Kündigung des Haftpflichtvertrages in Erwägung zieht gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten.

Rechtlich gesehen ist jede Haftpflichtversicherung mit einer Frist von 3 Monaten zum Versicherungsablauf kündbar. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht innerhalb eines Monats nach der Regulierung eines Schadens. Ebenso können Sie vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn der Haftpflicht-Versicherer die Versicherungsprämie erhöht, die Frist zur Kündigung aufgrund einer Prämienerhöhung beträgt einen Monat und beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung über die Erhöhung bei Ihnen eingegangen ist.

Bei einer Kündigung sollte man sich schnell um eine neue und passende Pferdehaftpflichtversicherung bemühen, um im Schadensfall nicht ohne Haftpflichtschutz dar zustehen.

Wenn ein Pferd verstirbt oder vom Halter verkauft wird, so kann die Pferdehaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Dies muss der Haftpflichtversicherung schriftlich und mit entsprechendem Nachweis mitgeteilt werden. Bereits bezahlte Haftpflichtprämien werden dann anteilig von der Versicherungsgesellschaft wieder erstattet.

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